11.02.2016 Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 (31 U 191/15) entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der schon zehn Jahre oder länger zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, kündigen darf, um so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Habenzinsen zu entgehen.
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