05.08.2016 Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Urteil vom 27. April 2016 (4 U 11714) entschieden, dass ein Bankkunde eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen kann, wenn ein Vermittler einen Kunden nicht darüber aufklärt, dass die Bank eine hohe Provision für eine Kommanditeinlage bekommt. Etwaige Steuervorteile muss er sich nicht anrechnen lassen.
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