28.05.2013 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 8. Mai 2013 entschieden (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12), dass eine von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Bedingungen verwendete Klausel, nach welcher u.a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, nichtig ist.
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