05.04.2017 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 15. Februar 2017 (IV ZR 91/16) entschieden, dass die Klausel zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung, nach der die „vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird“, versichert ist, intransparent und damit unwirksam ist.
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