15.03.2017 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 (3 AZR 297/15) entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau eines Beschäftigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Diese Einschränkung ist unwirksam, wenn die Zusage nicht vor dem 1.1.2002 erteilt wurde.
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