03.01.2017 Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Beschluss vom 15. September 2016 entschieden (7 U 9/16), dass der Schädiger nicht dafür verantwortlich ist, für die Folgen eines für den Geschädigten entstandenen Nachteils einzustehen, wenn ein nach einem Verkehrsunfall erstelltes Gutachten nicht erkennen lässt, ob der Sachverständige mindestens drei Restwertangebote des regionalen Marktes eingeholt hat.
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