28.10.2014 Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28. August 2014 (Az.: L 13 R 3256/13) entschieden, dass bei einer Eheschließung, um in erster Linie den überlebenden Partner mit einer Witwenrente zu versorgen, wenn ein jahrelang unverheiratet zusammenlebendes Paar die geplante Hochzeit so lange aufschiebt, bis eine lebensbedrohliche Erkrankung eines Partners festgestellt wird, von einer „Versorgungsehe“ auszugehen ist. Stirbt der erkrankte Partner innerhalb des ersten Ehejahrs, steht dem Hinterbliebenen daher keine Hinterbliebenenrente zu.
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