03.08.2021 In vielen Fällen kann ein Fußgänger, der auf einem Gehweg wegen einer Unebenheit stürzt, nicht damit rechnen, dass er die Kommune, wenn diese für den Zustand des Bürgersteigs verantwortlich ist, für den durch den Sturz erlittenen Schaden haftbar machen kann, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
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