27.07.2017 Der 22. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26. Januar 2017 (L 22 R 71/14) entschieden, dass von der Erfordernis abgewichen werden kann, dass eine Ehe mindestens ein Jahr dauern muss, bevor es einen Anspruch auf Witwenrente gibt, wenn eine Witwe deutlich macht, dass sie und ihr verstorbener Mann sich zu einem Zeitpunkt verlobt haben, als seine zum Tode führende spätere Erkrankung noch nicht bekannt war. Bei der Würdigung der „besonderen Umstände“ muss eine Vielzahl von Teilaspekten berücksichtigt werden.
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