14.01.2016 Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat mit Urteil vom 6. August 2015 (814 C 86/15) entschieden, dass Autofahrer, die eine Autotür öffnen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden, für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls verantwortlich sind. Dem gegen eine geöffnete Tür stoßenden anderen Verkehrsteilnehmer ist jedoch ein Mitverschulden anzurechnen, wenn diese nachweislich schon längere Zeit geöffnet war.
weiterlesen ...