18.08.2014 Der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 25. März 2014 entschieden (Az.: L 3 U 128/11), dass es als privates Vergnügen gilt, das nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, wenn ein Jagdpächter den Veranstalter einer Gesellschaftsjagd unterstützt, indem er die Schützen an die Stände anstellt. Das ist auch dann der Fall, wenn er nach beendeter Jagd ein verletztes Wild verfolgt, um es zu erlegen und dabei verunglückt.
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