12.06.2017 Das Sozialgericht (SozG) Dresden hat mit Beschluss vom 29. März 2017 (S 18 KR 268/17 ER) entschieden, dass eine Patientin, die auf ein Medikament zwingend angewiesen ist, gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenerstattung haben kann, auch wenn nicht feststeht, dass ein Medikament für eine neuartige Behandlungsmethode zugelassen wird.
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