19.10.2012 Hauseigentümer beziehungsweise Mieter haben die Pflicht, den Gehweg begehbar zu halten. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass die Gehwege trotz Eis und Schnee nicht glatt sind. Anderenfalls haften sie für Schäden, die durch rutschige Gehwege entstanden sind, in unbegrenzter Höhe. Die Haftung gilt selbst dann, wenn es während ihrer Abwesenheit friert oder schneit.
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