Jedes Jahr muss ein Arbeitgeber eine Jahresmeldung über die sozialversicherungs-relevanten Daten seines Arbeitnehmers bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Bis 2013 musste die Meldung bis spätestens 15. April eines Jahres erfolgen, seit diesem Jahr ist die Meldefrist jeweils der 15. Februar. Üblicherweise überreicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zudem eine Durchschrift der getätigten Jahresmeldung.
Damit ein Fehler des Arbeitgebers nicht die Rentenansprüche mindert
Auf Grundlage dieser Daten berechnen sich die gesetzlichen Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Da auch einem Arbeitgeber Fehler unterlaufen können, rät der Deutsche Rentenversicherung Bund den Arbeitnehmern, die Angaben in der Jahresmeldung genau zu prüfen.
Besonders die Angaben in der Jahresbescheinigung wie Name und Anschrift, Beschäftigungsdauer sowie die Höhe des rentenversicherungs-pflichtigen Arbeitsentgelts, also die Höhe des Brutto-Jahresverdienstes, aus dem sich der gezahlte Rentenversicherungs-Beitrag errechnet hat, sollten richtig sein. Anderenfalls könnten die Rentenansprüche geringer ausfallen als sie tatsächlich sind.
Hat ein Arbeitnehmer einen Fehler festgestellt, sollte er dies umgehend dem Arbeitgeber melden. Weitere Informationen zum Thema Jahresmeldung können kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Servicetelefonnummer 0800 100048070 erfragt werden.
Prinzipiell sollten Arbeitnehmer alle Jahresmeldungen als Nachweis mit anderen Rentenunterlagen wie den jährlichen Renteninformationen so lange aufbewahren, bis sie tatsächlich in Rente sind.
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