Eine Frau hatte einen gebrauchten Pkw gekauft, der online angeboten wurde. In der Verkaufsanzeige im Internet wurde das Fahrzeug unter anderem damit beworben, dass es eine Motorleistung von 55 kW aufweise und scheckheftgepflegt sei.
In dem daraufhin geschlossenen Kaufvertrag wurden diese Angaben jedoch nicht wiederholt. Der Vertrag enthielt außerdem den Hinweis, dass das Fahrzeug „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ verkauft werde.
Böses Erwachen
Gut zwei Monate nach der Übergabe des Autos ließ ihn die Käuferin in einer Werkstatt untersuchen. Dabei stellte sich heraus, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und das Auto auch nicht scheckheftgepflegt war. Das nahm die Käuferin zum Anlass, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sie verlangte von dem Verkäufer, das Auto zurückzunehmen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Mit Hinweis darauf, dass ihr das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft worden sei, weigerte sich der Verkäufer, ihrer Forderung nachzukommen. Er berief sich außerdem darauf, dass die in der Anzeige erwähnten Eigenschaften im Kaufvertrag nicht genannt worden seien. Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht gab der Klage der sich geprellt fühlenden Käuferin in vollem Umfang statt.
Maßgebliches Kriterium
Nach Ansicht des Gerichts hat eine Beschreibung eines im Internet angebotenen Fahrzeugs nicht lediglich einen werbenden Charakter. Der Verkäufer muss sich vielmehr an seinen Angaben messen lassen – und zwar auch dann, wenn sie im Kaufvertrag nicht wiederholt werden. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Klägerin und der Beklagte bezüglich der Motorleistung sowie der Scheckheftpflege eine Beschaffenheits-Vereinbarung getroffen haben, an welche sich der Beklagte nicht gehalten hat.
Beide Eigenschaften waren nach Überzeugung des Gerichts jedoch ein maßgebliches Kriterium für die Kaufentscheidung der Klägerin. Der Beklagte könne sich daher nicht auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungs-Ausschluss berufen.
Arglistige Täuschung
Unabhängig davon habe der Beklagte arglistig gehandelt. „Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht“, so das Gericht.
Dass die Klägerin nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lässt nach Meinung des Gerichts nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für sie keine maßgebliche Bedeutung gehabt hat. Vielmehr durfte sie sich auf die Angaben des Beklagten in dessen Angebot verlassen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Recht bekommen ohne Kostenrisiko
Übrigens: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen. Die Rechtsschutz-Versicherung prüft nämlich zum einen, ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, und gibt dann, wenn dies positiv beschieden wird, eine Leistungszusage. Sie übernimmt dann unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz.
Der Versicherungsschutz greift aber auch bei anderen Streitfällen rund um das Kfz. Zu nennen wäre hier zum Beispiel die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder auch die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall.
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