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Keine höhere gesetzliche Altersrente trotz Beitragszahlungen?

Ob sich bei einem Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, der in seinem Ruhestand weiter in Teilzeit tätig ist, die Rentenbezüge erhöhen, weil dessen Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Ein Rentner, der weiterhin berufstätig ist, ist grundsätzlich versicherungsfrei. Er muss daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Allein von seinem Arbeitgeber entrichtete Beiträge wirken sich daher nicht auf die Höhe seiner Rente aus. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (L 2 R 36/23).

Ein im Jahr 1949 geborener Mann bezog eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ging zudem einer Teilzeittätigkeit nach.

Der Mann selbst war wegen des Rentenbezugs versicherungsfrei. Sein Arbeitgeber war jedoch im Sinne von § 172 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) dazu verpflichtet, die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Rentner noch versicherungspflichtig gewesen wäre.

Keine Erhöhung des Rentenanspruchs?

Der Betroffene ging davon aus, dass die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sich erhöhend auf seinen Altersrentenanspruch auswirken würden. Denn andernfalls werde gegen seine Grundrechte verstoßen.

Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Hessische Landessozialgericht nicht an. Es wies die Berufung des Mannes gegen ein seine Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.

Fehlende Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit

Ein Anspruch auf eine Rentenerhöhung hätte nach Überzeugung des Berufungsgerichts nur dann bestanden, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätten. Diese Möglichkeit habe gemäß § 230 Absatz 9 SGB VI durchaus bestanden.

Danach habe der Rentner nämlich durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf seine grundsätzlich bestehende Versicherungsfreiheit verzichten können. Dieser Verzicht wäre dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend gewesen. Eine entsprechende Erklärung habe der Kläger jedoch nicht abgegeben.

Altersrentner nicht gegenüber Jüngeren bevorteilen

Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass freie Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner blockiert werden. Daher habe er den Arbeitgebern mit der Regelung den Anreiz dafür nehmen wollen, noch fitten Altersrentnern wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit gegenüber Jüngeren den Vorzug zu geben.

Das Hessische Landessozialgericht sah sich nicht dazu veranlasst, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.



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