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Keine Mitbestimmung bei Handy-Verbot während der Arbeitszeit

Inwieweit ein Arbeitgeber ohne Rücksprache und Einverständnis des Betriebsrates seinen Beschäftigten per Aushang die private Nutzung eines Mobiltelefons im Betrieb verbieten kann, hatte das Bundesarbeitsgericht zu klären.

(verpd) Einem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn ein Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit untersagen will, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Beschluss entschieden (1 ABR 24/22).

Ein Arbeitgeber hatte im November 2021 eine Mitarbeiterinformation mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ im Betrieb ausgehängt. Darin wurden die Beschäftigten darauf hingewiesen, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/ Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei.

In Fällen von Verstößen wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung angedroht.

Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten

Der Betriebsrat fühlte sich durch den Aushang übergangen. Er forderte den Arbeitgeber daher auf, diesen zurückzunehmen.

Das Verbot betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Smartphones verstoße aber nicht in jedem Fall gegen vertragliche Pflichten der Beschäftigten. Das gelte insbesondere in Leerzeiten, in denen keine Arbeit anfalle.

Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass das Verbot nicht der Mitbestimmung unterliege. Es konkretisiere lediglich die arbeitsvertragliche Pflicht der Arbeitnehmer, ihrer Arbeit konzentriert nachzukommen, und betreffe nicht das Ordnungs- sondern das Arbeitsverhalten.

Steuerung des Arbeitsverhaltens

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich beim Bundesarbeitsgericht. Das bestätigte eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, welches in der Vorinstanz mit dem Fall befasst gewesen war. Letzteres hatte sich der Rechtsauffassung des beklagten Arbeitgebers angeschlossen.

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) sei das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das heißt, ihr Ordnungsverhalten.

Es beruhe darauf, dass diese ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb seinem Weisungsrecht unterliegen. Maßnahmen, welche das Arbeitsverhalten regeln, seien folglich nicht mitbestimmungspflichtig, so das Bundesarbeitsgericht.

Verbot nicht mitbestimmungspflichtig

In dem entschiedenen Fall beziehe sich das ausgesprochene Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens. Denn es ziele darauf ab, „ein zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen“.

Durch die Verwendung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit könne es zu unkonzentriertem Arbeiten und dadurch zu einer mangelhaften Erledigung der Arbeit kommen. Das spreche dafür, dass die Weisung des beklagten Arbeitgebers nicht mitbestimmungspflichtig war.

In einem vergleichbaren Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht 2020 entschieden, dass ein Arbeitgeber die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit untersagen kann, ohne dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumen zu müssen.



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