(verpd) Ein Fahrzeug, das im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wird, darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Das hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2020 entschieden (Az.: M 7 K 18.5617).
Weil der Pkw einer Frau kurz vor Mitternacht im Bereich einer scharfen Kurve geparkt worden war, wurde er auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt. Die Frau lehnte es ab, die Abschlepp- und Verwaltungskosten zu bezahlen. Ihr Argument: Die Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, weil ihr Pkw kein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr dargestellt habe. Denn der Radius, der eine scharfe Kurve ausmachen würde, sei nicht vorhanden gewesen. Unabhängig davon habe auf der Straße zu dieser Uhrzeit kein reger Fahrzeugverkehr geherrscht.
Diese Argumentation überzeugte die Richter des Münchener Verwaltungsgerichts nicht. Sie wiesen die Klage der Fahrzeughalterin wegen des Gebührenbescheides als unbegründet zurück.
Parkverbot wegen gefährlicher Sichtbehinderungen
Nach Ansicht der Richter hat die Frau gegen Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, indem sie ihr Fahrzeug im Bereich einer scharfen Kurve geparkt hatte. Scharf sei eine Kurve dann, wenn ihr Radius so klein sei, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr bestehe, unabsichtlich auf die Gegenfahrbahn zu gelangen.
In derartigen Kurven dürfe wegen der dort immer gefährlichen Sichtbehinderungen auch dann nicht gehalten oder geparkt werden, wenn sie selbst übersichtlich seien, denn das Verbot des Parkens in Kurven diene dem Verkehrsfluss im Straßenraum. Zudem sollen Gefährdungen, die durch Brems- und Ausweichmanöver anderer Verkehrsteilnehmer entstehen könnten, möglichst weitgehend ausgeschlossen werden.
Im Bereich einer 90-Grad-Kurve geparkt
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, dass die Autofahrerin ihren Pkw im Bereich einer 90-Grad-Kurve abgestellt hatte. In so einem Bereich müssten andere Verkehrsteilnehmer nicht mit parkenden Fahrzeugen rechnen.
Das Fahrzeug habe auch eine Sichtbehinderung dargestellt. Es komme hinzu, dass wegen eines in der Nähe befindlichen Hotels dort auch spätabends reger Kfz-Verkehr geherrscht habe. Die von der Polizei veranlasste Abschleppmaßnahme sei daher nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Frau müsse folglich die dadurch entstandenen Kosten übernehmen.
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