Um einen verstärkten Anlegerschutz zu gewährleisten, darf die Kapitalanlagegesellschaft die von ihr aufgelegten Sondervermögen nicht selbst verwahren, sondern muß damit ein anderes Kreditinstitut als Depotbank beauftragen. Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (Investmentfonds) einer Kapitalanlagegesellschaft gehören. Außerdem berechnet die Depotbank die Anteilspreise sowie die Ausgabe und Rückgabe von Fondsanteilen und überwacht die Einhaltung der Anlagegrundsätze.
Für ihre Tätigkeit erhält die Depotbank ein aus dem Fondsvermögen zu zahlendes Entgelt. Dieses besteht in der Regel aus einer Depotgebühr für die Verwahrung des Fondsvermögens sowie einer Depotbankgebühr für ihre Durchführungs- und Kontrollaufgaben.